Datenschutz – Vertrag
über die Auftragsverarbeitung
gemäß Art 28 DSGVO
Abgeschlossen zwischen:
ATF Station
_______________________________________________ [Name,Anschrift,vertreten durch]
(Verantwortlicher/Auftraggeber
iSd Art 4 Z7 DSGVO)
UND
ATF Terminfracht GmbH
Wiener Straße 441
8046 Graz
vertreten durch: Walter Apoloner
_______________________________________________ [Name,Anschrift,vertreten durch]
(Auftragsverarbeiter/Auftragsnehmer
iSd Art 4 Z8 DSGVO)
Dieser Vertrag wird zum Zweck der Erfüllung der
Verpflichtungen aus der DSGVO zwischen dem Verantwortlichen (Partner) und dem Auftragsverarbeiter
(ATF) geschlossen.
Der Auftragsverarbeiter (ATF) muss hinreichende Garantien
dafür bieten, dass von ihm geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
getroffen werden und die Vorgaben der DSGVO erfüllt werden. Dadurch wird der
Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet.
Der Auftragsverarbeiter (ATF) kann für die Einhaltung der
in Art 28 Abs 1 DSGVO genannten Garantien, die Einhaltung genehmigter
Verhaltensregeln[1] oder
eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens[2],
anführen.
1) Wesentliche
Vertragselemente: Art 28 Abs 3
1.1) Gegenstand
des Vertrages ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (iSd Art 4 Z1 DSGVO)
durch den Auftragnehmer (Auftragsverarbeiter) ATF für den Auftraggeber
(Verantwortlicher), d.h. den Partner. Der Auftragnehmer ATF handelt im Auftrag
und unter der Weisung des Auftraggebers, d.h. des Partners. Dieser Vertrag
ergänzt den Hauptvertrag „Vertrag Sendungsbehandlung“ von ATF. Dem
Auftragnehmer ATF wird Zugriff auf folgende Kategorien von Daten gewährt,
beziehungsweise wird ihm erlaubt folgende Kategorien von Daten zu ermitteln:
- Personalstammdaten
- Kundendaten
- Kundenhistorie
- Lieferantendaten
- Ansprechpartner
- Kontaktdaten
- Auskunftsangaben
- Vertragsabrechnungs-/Zahlungsdaten
- Planungs-/Steuerdaten
- Kommunikationsdaten
Durch den Auftragnehmer ATF werden folgende Prüf-/Wartungstätigkeiten
und Aufgaben der Systemadministration durchgeführt, bei denen ein Zugriff auf
personenbezogene Daten möglich sein könnte:
Systemadministration, Software
Prüfung/Wartung über Fernzugriff für folgende Produkte: ATF „Korrekt 2005“
Der Auftragsverarbeiter ATF erbringt folgende Leistungen
für den Verantwortlichen:
Systemadministration, Sendungshandling,
EDV-unterstützte Abrechnung;
1.2) Dauer:
Die Laufzeit dieses Vertrages endet mit der Laufzeit des in
1.1) bezeichneten „Vertrag Sendungsbehandlung“ von ATF, sofern sich aus den
Bestimmungen dieses Vertrages nicht etwas anderes ergibt.
Der Vertrag kann unter Einhaltung einer monatlichen
Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats durch Einschreiben schriftlich
aufgekündigt werden.
Die Vertragsparteien verfügen über das Wissen, dass ohne
einen gültigen Vertrag über die Auftragsverarbeitung (z.B. nach Kündigung)
keine weitere Verarbeitung im Sinne der DSGVO durchgeführt werden darf.
1.3) Art und Kategorie der personenbezogenen Daten:
Kategorie der Daten |
Zweck der Verarbeitung |
Betroffene Personen |
Name |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Adresse |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Telefonnummer |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Faxnummer |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Ansprechperson |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Mailadresse |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Bankverbindung |
Verrechnung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Auskunftsangaben |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
Kundenhistorie |
Auftragsverarbeitung |
(Kunden, Beschäftigte, Lieferanten, Ansprechpartner) |
2)
Subauftragsverarbeiter: Art 28 Abs 2, Abs 3 lit d, Abs 4
Der Auftragnehmer
ATF ist verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der
Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten
Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen
sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Der Verantwortliche (Partner) erteilt dem
Auftragsverarbeiter ATF eine allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter
(Subauftragsverarbeiter) zu beauftragen.
3) Weisungen: Art
28 Abs 3 lit.a
Der Auftragsverarbeiter ATF stellt sicher, dass sich der
Auftraggeber (Partner) von der Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers nach
Art.28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragsverarbeiter ATF verpflichtet sich,
dem Auftraggeber (Partner) auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen
Maßnahmen nachzuweisen.
Dieser Nachweis erfolgt durch aktuelle Testate, Berichte
oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision,
Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren,
Qualitätsauditoren).
4)
Vertraulichkeit: Art 28 Abs 3 lit b
Der Auftragsverarbeiter ATF gewährleistet, dass sich die
zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen vom
Auftragsverarbeiter zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, bzw. einer
angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Um dies zu gewährleisten, müssen alle Personen[3],
die auf personenbezogene Daten des Verantwortlichen (Partners) Zugriff haben,
zum Datengeheimnis (iSd §6 ÖDSG 2018) verpflichtet werden und sind über diese
Verpflichtung zu belehren.
5) Maßnahmen zur
Sicherheit der Verarbeitung: Art 28 Abs 3 lit c
Der Auftragsverarbeiter ATF ergreift alle erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art 32 DSGVO, um ein dem
Risiko (Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit) angemessenes Schutzniveau zu
gewährleisten. Dies geschieht unter Berücksichtigung des Stands der Technik,
der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, sowie der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung.
6) Unterstützung
des Verantwortlichen:
6.1) Unterstützung bezüglich Kapitel III: Art 28 Abs 3 lit
e
Der Auftragsverarbeiter ATF verpflichtet sich dazu, den
Verantwortlichen (Partner) nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen dabei zu unterstützen seinen Pflichten zur
Beantwortung von Anträgen und Verpflichtungen aus Kapitel III der VO nach-zukommen.
Das bedeutet, der Auftragsverarbeiter ATF unterstützt den Verantwortlichen
(Partner) bei:
-
Der
Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (Art 13)
-
Der
Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen
Person erhoben werden (Art 14)
-
Dem
Recht auf Auskunft (Art 15)
-
Dem
Recht auf Berichtigung (Art 16)
-
Dem
Recht auf Löschung (Art 17)
-
Dem
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art 18)
-
Der
Mitteilungspflicht nach Art 19
-
Dem
Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 20)
-
Bei
der Wahrnehmung des Widerspruchsrechtes von betroffenen Personen (Art 21)
6.2) Unterstützung bezüglich Art 32 bis 36: Art 28 Abs 3
lit f
Der Auftragsverarbeiter ATF unterstützt den
Verantwortlichen (Partner) unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und
der ihm zu Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung folgender
Bestimmungen:
-
Art
32: Sicherheit der Verarbeitung
-
Art
33: Meldung von Verletzungen an die Aufsichtsbehörde
-
Art
34: Benachrichtigung der von einer
Verletzung betroffenen Personen
-
Art
35: Datenschutz-Folgeabschätzung:
-
Art
36: Vorherige Konsultation
7) Ort der
Durchführung der Datenverarbeitung
Alle Datenverarbeitungstätigkeiten werden innerhalb der EU
bzw. des EWR durchgeführt.
8) Beendigung/Erfüllung
des Auftrages: Art 28 Abs 3 lit g
Nach Beendigung beziehungsweise Erfüllung des
Vertragsverhältnisses verpflichtet sich der Auftragsverarbeiter ATF zur
Löschung aller personenbezogenen Daten, die er im Rahmen dieses
Auftragsverhältnisses in irgendeiner Form verarbeitet hat, soweit diese nicht
einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Das Protokoll der Löschung
ist auf Anforderung vorzulegen.
Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der
jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.
9) Kontrollen: Art
28 Abs 3 lit h
Der Auftragsverarbeiter ATF ist verpflichtet, dem
Verantwortlichen (Partner) die erforderlichen Auskünfte zu seinen Verpflichtungen
nach Art 28 DSGVO zu erteilen und die Umsetzung dieses Vertrages und seiner
Pflichten aus der Grundverordnung insbesondere der technischen und
organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
10) Haftung:
Der Auftragsverarbeiter ATF haftet für den Schaden, der
durch eine DSGVO-widrige Verarbeitung, welche in der Sphäre des Auftragsverarbeiters
lag, verursacht wurde.
11) Gerichtsstand:
Die Parteien vereinbaren als Gerichtsstand den Sitz des Auftragsverarbeiters
ATF, 8046 Graz.
Anwendbare Rechtsordnung ist das österreichische Recht.
12) Über die App:
Die Bezeichnung der APP lautet: ATFScan
13) Entwickler:
Medianova eBusinness GmbH
Erzherzog Johann Gasse 1
8200 Gleisdorf
E-Mail: office@medianova.at